Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 1968
§ 91
§ 91 – Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung
Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten § 451 Abs. 1 und 2, die §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.
Kurz erklärt
- Die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erfolgt nach bestimmten Vorschriften der Strafprozessordnung.
- Es gelten die Absätze 1 und 2 von § 451 sowie die §§ 459 und 459g Abs. 1 und 2.
- Für Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende sind zusätzliche Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes relevant.
- Dazu gehören § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5.
- Diese Vorschriften werden sinngemäß angewendet.